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AGB

Geschäfts-und Zahlungsbedingungen zum KFZ-Mietvertrag

1. Allgemeines

Die Mietbar Autovermietung, nachfolgend Vermieter genannt, vermietet das nachfolgend beschriebene Kraftfahrzeug gemäß den nachfolgenden Bedingungen, die der unten genannte Mieter mittels seiner Unterschrift anerkennt. Grundlage dieses Mietvertrags sind ausschließlich die unten aufgeführten Angaben und diese Vertragsbedingungen. Zusatzvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Daten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag automatisationsgestützt weiterverarbeitet werden. Jeder Unterzeichner dieses Vertrags (Mieter, Fahrer) haftet neben der natürlichen oder juristischen Person, für die er diesen Vertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

2. Reservierung, Rücktritt, Stornierung, Übergabe, Verlängerung und Rückgabe

Der Mieter anerkennt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag, dass er das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel, in betriebs- und verkehrssicherem Zustand, mit vollständigen KFZ-Papieren, Zubehör, Verbandskasten, Warndreieck, Werkzeug, Unfall-Schadensblatt und unverletzter Tachoplombe übernommen hat; jegliche bei der Übernahme ohne genaue fachgerechte Untersuchung erkennbaren Schäden muss der Mieter – unbeschadet der Gewährleistungsbestimmungen – unmittelbar nach der Übergabe bekanntgeben, ansonsten haftet er für sämtliche dem Vermieter dadurch entstehenden Nachteile, insbesondere aus Beweis- und Aufklärungsproblemen resultierend. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mitsamt oben genannter Ausstattung in schonender Weise zu behandeln und in gleich gutem Zustand und Ausstattungsumfang an dem vereinbarten Ort und Datum zurückzustellen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen, wenn dieses schuldhaft nicht gemäß diesem Mietvertrag benutzt wird und es sich dabei nicht bloß um einen nur geringfügigen Verstoß handelt, der für den Vermieter keinen Schaden oder Nachteil mit sich bringt. Wird das Fahrzeug später als vereinbart zurückgestellt, so wird die Zeit der Überziehung, mindestens jedoch ein zusätzlicher Tag, verrechnet; wurde der Mietvertrag auf Basis eines Aktionspreises abgeschlossen, so kommt für die Überziehung der Normaltarif zur Anwendung. Ist das Fahrzeug 12 Stunden nach dem vereinbarten Termin noch immer nicht zurückgestellt, so erfolgt die polizeiliche Anzeige. Reservierungen von Fahrzeugen, die eine Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt nicht eingehalten werden, verfallen automatisch. Die Miete ist im Voraus zu entrichten; eine telefonische Verlängerung ist nicht möglich. Sie können bei uns Fahrzeuge auch außerhalb der Öffnungszeiten mieten. 

Außerhalb der Öffnungszeiten sind die
Abholzeiten wie folgt: Mo – Do 17:00 – 22:30, Gebühr 25€ einmalig. 

Wochenendezuschlag: Fr. 17:00 – 22:30 / Sa. 13:00 – 22:30 / So. 10:00 – 22:30, Gebühr 75€ einmalig.

Rücktritt/Stornierung vom Mietvertrag/Reservierung: bis 15 Tage 20% | bis 10 Tage 50% | ab dem 5. Tag 75% des Mietpreises. Bei allen Stornierungen mit Kartenzahlung werden noch 2,5% Transaktionsgebühren in Rechnung gestellt.

3. Benützung des Fahrzeuges

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und die geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere darf es nicht verwendet werden:
– zur entgeltlichen Personen- und Transportbeförderung, zur unerlaubten Weitervermietung
– zur gewerblichen Beförderung von Waren oder Gütern
– für Rennen, Wett- oder Testfahrten oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen
– für den Transport von Tieren oder Gütern, die zu einer Beschädigung oder Verschmutzung des Wagens führen könnten
– von einer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehenden oder in irgendeiner Form nicht in einem gemäß den geltenden Vorschriften über den Zustand von Fahrzeuglenkern entsprechenden Person
– zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zum Ziehen von Gegenständen
– zur Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften
– ferner darf das Fahrzeug nur von einer weiteren Person gefahren werden, wenn eine solche Person im Voraus vom Vermieter durch Eintragung in der dafür vorgesehenen Zeile anerkannt wurde
– zu Fahrten ins Ausland, sofern nicht eine entsprechende Erlaubnis schriftlich erteilt wurde. Wurde eine entsprechende Erlaubnis erteilt, so trägt der Mieter die Verantwortung für die Einhaltung der jeweiligen Zoll-, Einfuhr- und sonstigen Bestimmungen und haftet bei vom Mieter schuldhaft verhinderter Ersatzleistung durch die Versicherung oder bedingungsgemäß fehlendem Versicherungsschutz (etwa asiatischer Teil der Türkei) unabhängig von eventuell für das Inland vereinbarten Haftungsreduktionen und vom Verschulden für sämtliche Schäden am Fahrzeug und für dessen Verlust.
– Weiters ist bei Fahrten außerhalb von Österreich eine Pauschale in Höhe von EUR 9,99 (DE, CH, LIE) und restlichen EU Länder EUR 29,99 für die Satellitenortung / Aktivierung zu entrichten.
– Die Treibstoffkosten gehen zu Kosten des Mieters. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters dürfen am Fahrzeug keinerlei Veränderungen oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, außer die Reparatur ist für den verkehrssicheren Betrieb des Fahrzeuges unbedingt notwendig und der Vermieter ist binnen angemessener Zeit telefonisch nicht erreichbar. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind die Türen, Fenster und das Lenkradschloss stets verschlossen zu halten. Ist das Fahrzeug mit einem Schutzsystem ausgerüstet, so ist die
zwingende Verwendung der Diebstahlsicherung (z.B. Absperrstange) zu gewährleisten. Der Mieter muss alle Vorkehrungen treffen, damit das Fahrzeug von unbefugten Personen nicht in Betrieb genommen werden kann. Wird das Fahrzeug nicht gemäß den Mietvertragsbedingungen benutzt, haftet der Mieter ungeachtet des Abschlusses einer Haftungsreduktion und ohne Betragsbegrenzung insbesondere bei Diebstahl, Verlust,
Beschädigung des Fahrzeuges oder Teilen davon. Der Vermieter wird alles Mögliche tun, um mechanische Fehler oder Störungen am Fahrzeug zu vermeiden. Er übernimmt jedoch keine Haftung für solche Fehler oder Störungen oder etwa daraus entstehende Verluste oder Schäden – ausgenommen Personenschäden – sofern nicht er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen sind ausgeschlossen.

4. Unfall, Panne

Bei Eintritt eines Verkehrsunfalls hat sich der Mieter bzw. Lenker entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie den Bestimmungen dieses Vertrages zu verhalten. Insbesondere ist er verpflichtet:  sofort anzuhalten – Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Personen- oder Sachschadens zu treffen – an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, Name und Anschrift aller beteiligten Personen und Zeugen, polizeiliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherer festzuhalten sowie dem Vermieter eine detaillierte, wahrheitsgetreue Unfalldarstellung samt Skizze (Unfallbericht) zu geben – keine Schuld- oder Haftungserklärung abzugeben – sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen und den Unfall unbedingt aufnehmen zu lassen, auch wenn kein Personenschaden eingetreten ist. Wird seitens der Polizei die Unfallaufnahme an Ort und Stelle verweigert, so kann ersatzweise Selbstanzeige erstattet werden. Auch diese hat unverzüglich zu erfolgen.
– bei Unfällen mit unbekannten Gegnern unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle Anzeige bzw. Selbstanzeige zu erstatten. – den Vermieter sofort telefonisch, per SMS, per WhatsApp oder, falls dies nicht möglich ist, schriftlich zu benachrichtigen und dessen Weisung abzuwarten. – Abschlepp- / Pannendienst zu kontaktieren, sofern das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist. – Anschließend den Vermieter wieder zu kontaktieren; die Rückholung des Fahrzeuges wird organisiert. 

– Rückholung der Personen sind im ÖAMTC/ARBÖ Schutzbrief des Fahrzeuges nicht inkludiert, es empfiehlt sich daher, von Beginn der Reise an beim ÖAMTC/ARBÖ einen Schutzbrief abzuschließen (sofern du nicht bereits) – Der Mieter und ein eventuell ermächtigter Fahrer sind von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt. – Wenn kein Unfallbericht / Polizeibericht vorhanden ist, ist der Mieter vollhaftend für die Schäden.

5. Benutzungsentgelte

Der Mieter verpflichtet sich, folgende Beträge für die Benutzung des Fahrzeuges an den Vermieter zu zahlen: 

5.1 Die umseitig bzw. in den gültigen Preislisten angeführten Beträge, wobei der Vermieter berechtigt ist, diese direkt aus dem Mietvertrag oder auch nachträglich unter Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel zu verrechnen. Wird der Mietvertrag nicht durch den Mieter persönlich abgeschlossen, so haftet der für ihn Unterfertigende für die Beträge, sofern keine Vertretungsbefugnis vorliegt.

5.2 Kilometergebühren zu dem Satz, der für die von dem Fahrzeug während der Miete zurückgelegten Kilometer anwendbar ist. Zur Berechnung der Mietgebühr werden ausschließlich die Zahlen des Kilometerzählers zugrunde gelegt. Bei dessen Versagen werden die Kilometergebühren für die Entfernung berechnet, die sich für die zurückgelegte Strecke aus der Straßenkarte ergibt.

5.3 Tagesgebühren, Gebühren für die erweiterte Haftungsreduktion sowie die Nebenkosten zu den unten aufgeführten Sätzen. 

5.4 Zustell- und Abholgebühren, wie unten aufgeführt. Sollte das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zurückgebracht werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, für den darüber hinausgehenden Zeitraum den Normaltarif in Rechnung zu stellen. 

5.5 Alle anfallenden Steuern. 

5.6 Alle Gebühren, Strafen und Kosten, die aufgrund von Verkehrsverstößen im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs während oder nach diesem Mietvertrag gegen den Mieter, den Vermieter oder das Fahrzeug verhängt werden, es sei denn, sie sind eindeutig auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen. In diesem Fall ist der Mieter dafür verantwortlich, das Nichtverschulden nachzuweisen. Für die Bearbeitung von Strafzetteln, Parkgebühren, Magistratsstrafen, Auskünften über den Fahrer usw. wird pro Fall eine                   Bearbeitungsgebühr von € 29,- berechnet. 

5.7 Alle Kosten, die dem Vermieter durch die rechtmäßige Durchsetzung fälliger Mietzahlungen entstehen, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren sowie Kosten für die Inkassobearbeitung durch ein lizenziertes Inkassobüro gemäß den Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gemäß BGBL 141/1996. Im Falle von Zahlungsverzug wird ausdrücklich eine Verzinsung des fälligen Betrags mit einem Verzugszinssatz von 12% p.a., jedoch mindestens EUR 5,- vereinbart. 

5.8 Sollte der Mieter oder ein bevollmächtigter Fahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt sein, der zumindest teilweise auf Verschulden des Mieters oder des bevollmächtigten Fahrers zurückzuführen ist, ist der Vermieter nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug für den Rest der vereinbarten Mietdauer bereitzustellen. In einem solchen Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung der Mietgebühr. 

5.9 Alle Kosten, die dem Vermieter für Reparaturen oder Ersatz aufgrund von Fahrzeugschäden (einschließlich Feuer, Glasbruch, Diebstahl oder Verlust des Fahrzeugs) entstehen, einschließlich Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Fahrzeugrückholung, Wertminderung, Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen usw., sofern den Mieter ein Verschulden trifft. Der Mieter hat gemäß § 1298 ABGB den Nachweis für sein mangelndes Verschulden bei Vertragsverletzung zu erbringen. Wenn die Versicherung aufgrund des Verschuldens des Mieters keinen Ersatz
leistet, hat der Mieter die entstehenden Nachteile zu tragen. 

5.10 Wenn das Fahrzeug gemäß den Mietvertragsbestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften genutzt wird, ist die Haftung des Mieters wie folgt beschränkt: Sie darf die in der Preisliste angegebene maximale Haftungssumme nicht überschreiten oder sich höchstens auf die in der gültigen Preisliste oder im Mietvertrag festgelegte Summe reduzieren, sofern der Mieter und der Vermieter im Voraus die erweiterte Haftungsbeschränkung vereinbart haben, wie durch die Unterschrift des Mieters an der dafür vorgesehenen Stelle des Mietvertrags nachgewiesen wird. Diese Haftungsbeschränkung entfällt bei schuldhaften Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese Verstöße schadenursächlich waren oder den Ersatz durch die Versicherung verhindern. Die aufgelaufenen Mietkosten sowie alle Schadensersatzleistungen sind bei Rückgabe des Mietfahrzeugs sofort durch den Mieter zu zahlen.

5.11 Der Mieter ist sich bewusst, dass der Tarif „unbegrenzte Kilometer“ oder die stundenweise Anmietung nicht mit anderen Tarifen kombinierbar ist. 

5.12 Tiere dürfen nur in dafür vorgesehenen Transportbehältern befördert werden. Bei Nichteinhaltung und
dadurch entstandener Verschmutzung oder Tiergeruch im Fahrzeug wird eine                           Reinigungsgebühr ab € 150,00 berechnet. 

5.13 Reinigung: Der Mieter verpflichtet sich, übermäßige Verschmutzungen im Innen- und Außenbereich
vollständig zu beseitigen. Andernfalls wird dem Mieter eine Reinigungsgebühr in Form einer Servicepauschale von € 100,- für den Innenraum, € 60,- für den Außenbereich und € 80,- pro Sitz (für Polsterreinigung) in Rechnung gestellt. 

5.14 Rauchverbot: Bei Nichteinhaltung wird eine Gebühr von € 125,- (Vertragsverletzung) erhoben. 

5.15 Tankregelung: Je nach Tarif gilt entweder Voll/Voll für Transporter oder inklusive Tankfüllung für PKW/Busse. Bei Nichtbefolgen wird ein Betrag von € 2,80 pro Liter vom Kaution abgezogen.

6. Anzahlung, Kaution

Der Mieter ist verpflichtet, vor oder bei Mietbeginn als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution kann bis zur Höhe des Fahrzeugswertes zuzüglich der Mietkosten betragen, jedoch beträgt die Mindestkaution 300 €.

6.1 Die Kaution wird bei Mietbeginn auf der hinterlegten Debit- oder Kreditkarte blockiert. Ohne geleistete Kaution stellt der Vermieter das Fahrzeug nicht zur Verfügung. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen erfolgt nicht. Leistet der Mieter die Kaution nach Mietbeginn, wird das Fahrzeug für die restliche Mietzeit zur Verfügung gestellt. 

6.2 Der Vermieter ist berechtigt, bestehende und fällige offene Forderungen aus dem Mietverhältnis aus dieser Kaution abzudecken.

6.3 Nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietfahrzeugs und Abschluss des finalen Checks wird die Blockierung der Kaution aufgehoben. Je nach Kreditinstitut kann dies 5 bis 10 Tage dauern, bei Einzelfällen bis zu 4 Wochen.

7. Versicherungsschutz

Der Vermieter gewährt unter Zugrundelegung der für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. Die Haftungsreduzierung kann optinal ausgwählt werden. Die Haftung des Mieters ist automatisch auf PKW € 850,00 und Transporter € 1300,00 (Selbstbehalt) pro Schadensfall begrenzt. Sollte der Mieter jedoch gegen die in Punkt 2. dieser AGBs enthaltenen Verpflichtungen über die Behandlung, Verwendung und Beaufsichtigung des Fahrzeuges oder die in Punkt 4. dieser AGBs enthaltenen Verpflichtungen über die Vorgangsweise bei Unfällen oder Pannen verstoßen, haftet der Mieter ohne die oben genannte Beschränkung für den gesamten dadurch entstandenen Schaden. Im Fahrzeug befindliche Gegenstände des Mieters oder von ihm mitgeführter Personen sind nicht versichert. Durch Zahlung einer zusätzlichen Gebühr wird die Haftung des Mieters für Schäden am Mietfahrzeug infolge selbstverschuldeter, leicht fahrlässig verursachter Verkehrsunfälle, bei unbekanntem Gegner oder bei Naturkatastrophen wie Hagel, Überschwemmungen und Murenabgänge ebenfalls auf einen Betrag (pro Schadensfall)  je nach Haftungsreduzierung reduziert. Unabhängig von der Verschuldensfrage werden           EUR 49,- pro Schadensfall verrechnet. Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Beschädigung von Fahrzeugaufbauten, Außenspiegeln sowie Reifen und Felgenschäden ist mangels Versicherungsschutz eine Haftungsreduktion ausgeschlossen. Für solche Schäden haftet der Mieter bei Verschulden in vollem Umfang, wobei er den Nachweis über sein mangelndes Verschulden zu erbringen hat. Nicht in den Leistungen enthalten ist eine Insassenunfallversicherung; für alle den Beifahrern entstehenden Schäden haftet der Mieter.

8. Schlußbestimmung

Die eventuelle Nichtigkeit einzelner Punkte dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der restliche Vertragsinhalt bleibt demzufolge unverändert rechtsgültig. Gerichtsstand ist Dornbirn. Erfüllungsort ist Dornbirn.

9. Datenschutz

Wir verarbeiten Ihre Stammdaten, Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Finanzdaten sowie etwaige freiwillige Angaben ausschließlich zum Zweck der Reservierung sowie zum Abschluss und zur Erfüllung eines PKWMietvertrags. Darüber hinaus dienen sie Ihrer und unserer Sicherheit, beispielsweise zur Vermeidung von Zahlungsausfällen sowie zur Prävention von Eigentumsdelikten (insbesondere Betrug, Diebstahl, Unterschlagung). Ausführlichere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Datenschutz.

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