AGB

Allgemeine Vertrags-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen 

1. Allgemeines
Die Mietbar Autovermietung, nachfolgend Vermieter genannt, vermietet das nachfolgend beschriebene Kraftfahrzeug gemäß den nachfolgenden Bedingungen, die der Mieter mit seiner Unterschrift oder – bei Online-Buchung – durch die ausdrückliche Bestätigung der AGB im Buchungsvorgang (Ankreuzfeld) anerkennt. Die elektronische Bestätigung steht der Unterschrift in allen Punkten dieser Bedingungen gleich. Mit Abschluss der Online-Buchung kommt zunächst eine verbindliche Buchung (Reservierung) zu diesen Bedingungen zustande; der Mietvertrag über das Fahrzeug kommt erst mit der Fahrzeugübernahme gemäß Punkt 2.1 zustande. Grundlage dieses Mietvertrags sind ausschließlich die unten aufgeführten Angaben und diese Vertragsbedingungen. Zusatzvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Daten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag automatisationsgestützt weiterverarbeitet werden. Jeder Unterzeichner dieses Vertrags sowie jede Person, die die Buchung vornimmt oder als Fahrer eingetragen ist, haftet neben der natürlichen oder juristischen Person, für die der Vertrag abgeschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner.

1.1 Gesamtschuldnerische Haftung bei Reservierungen
Bei der Reservierung eines Fahrzeugs über die Mietbar-Plattform oder direkt an der Station haften der Mieter, der Karteninhaber und der Fahrer gesamtschuldnerisch für alle vertraglichen Pflichten. Der Karteninhaber ist verpflichtet, da er die Zahlung autorisiert und die AGB akzeptiert hat. Diese gesamtschuldnerische Haftung umfasst die Zahlung der Miete, die ordnungsgemäße Nutzung und Rückgabe des Fahrzeugs sowie die Haftung für Schäden und den Selbstbehalt. Sollte eine der Parteien ihren Pflichten nicht nachkommen, haften die anderen Parteien für alle ausstehenden Zahlungen und Schäden.

2. Reservierung, Rücktritt, Stornierung, Übergabe, Verlängerung und Rückgabe

2.1 Fahrzeugübernahme
Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift bzw. – bei digitaler Übernahme über den Digitalschlüssel (die digitale Übergabefunktion von Mietbar, aufrufbar im Browser oder als installierte Mietbar-App) – mit dem Start der Miete, dass er das Fahrzeug in ordnungsgemäßem, betriebs- und verkehrssicherem Zustand sowie mit vollständigen Kfz-Papieren und vorgeschriebener Ausstattung (Verbandskasten, Warndreieck, Werkzeug, Warnweste) übernommen hat. Offensichtliche Schäden müssen vom Mieter unmittelbar bei der Übernahme gemeldet werden. Unterbleibt eine Meldung, haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Nachteile, insbesondere aus Beweis- und Aufklärungsproblemen.

2.2 Rückgabe
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in gleichem Zustand und mit vollständiger Ausstattung am vereinbarten Ort und Termin zurückzugeben.
– Wird das Fahrzeug später zurückgegeben, werden die Überziehungszeiten mindestens als ein zusätzlicher Miettag verrechnet.
– Bei Aktionspreisen gilt im Überziehungsfall der Normaltarif.
– Wird das Fahrzeug nicht spätestens 12 Stunden nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben, erfolgt eine polizeiliche Meldung.

2.3 Reservierungen und Mietbeginn
-Buchungen sind ausschließlich online über die Mietbar-Buchungsmaske bzw. die Mietbar-App möglich. Telefonische Buchungen oder Reservierungen werden nicht angenommen.
– Reservierungen verfallen automatisch, wenn die Abholung nicht spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Termin erfolgt; bei der Buchungsoption „Flexibel bleiben“ (Punkt 2.4a) beträgt diese Frist 24 Stunden.
– Der Buchungsbetrag ist grundsätzlich im Voraus zu bezahlen. Bei der Buchungsoption „Flexibel bleiben“ wird der Buchungsbetrag nach Maßgabe des Punktes 2.4a abgebucht.
– Eine telefonische Verlängerung ist nicht möglich. Verlängerungen erfolgen über den Digitalschlüssel.
– Abholungen und Rückgaben außerhalb der Öffnungszeiten sind nur über den Digitalschlüssel möglich.

2.4 Rücktritt und Stornierung
Das Stornorecht richtet sich ausschließlich nach der bei der Buchung gewählten Buchungsoption (Punkt 2.4a). Buchungen, die der Vermieter im Auftrag des Mieters erfasst (z. B. bei persönlicher Anfrage im Büro), gelten als Buchungen mit der Option „Bester Preis“, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Wird das Fahrzeug nicht innerhalb der in Punkt 2.3 definierten Frist angetreten (Nichtabholung), gilt die Buchung als nicht angetreten; der Buchungsbetrag wird gemäß der gewählten Buchungsoption einbehalten bzw. abgebucht.

2.4a Buchungsoptionen bei Online-Buchung
Bei Online-Buchungen über die Buchungsmaske wählt der Mieter verbindlich eine der beiden folgenden Buchungsoptionen. Die gewählte Option wird in der Buchungsbestätigung ausgewiesen.

a) „Bester Preis“
– Der gesamte Buchungsbetrag wird sofort bei der Buchung fällig und von der angegebenen Zahlungskarte abgebucht.
– Eine Stornierung ist jederzeit möglich; eine Erstattung des bezahlten Buchungsbetrags erfolgt nicht.
– Wird die Buchung nicht spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Mietbeginn angetreten, gilt sie als nicht angetreten und wird automatisch storniert; der bezahlte Buchungsbetrag wird einbehalten und das Fahrzeug wieder freigegeben.

b) „Flexibel bleiben“
– Bei der Buchung wird ausschließlich die Gebühr für die Option „Flexibel bleiben“ (Höhe laut Anzeige in der Buchungsmaske) fällig und abgebucht. Diese Gebühr wird in keinem Fall erstattet, auch nicht bei einer Stornierung.
– Die angegebene Zahlungskarte wird für die spätere Abbuchung des Buchungsbetrags gespeichert.
– Bis zwei Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn kann die Buchung kostenlos storniert werden; der Buchungsbetrag wird in diesem Fall nicht abgebucht.
– Etwa einen Tag vor Mietbeginn wird der Buchungsbetrag auf der Zahlungskarte reserviert (vorautorisiert, keine Abbuchung). Nach Ablauf der Stornofrist – zwei Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn – wird der Buchungsbetrag abgebucht.
– Schlägt die Abbuchung fehl, wird der Mieter unverzüglich per E-Mail und SMS informiert. Der Buchungsbetrag ist in diesem Fall vor Mietbeginn zu bezahlen. Ohne vollständige Zahlung werden weder die Kaution reserviert noch der Digitalschlüssel freigeschaltet; eine Übernahme des Fahrzeugs ist nicht möglich.
– Wird die Buchung nicht spätestens 24 Stunden nach dem vereinbarten Mietbeginn angetreten, wird sie automatisch storniert; der Buchungsbetrag wird abgebucht bzw. einbehalten und das Fahrzeug wieder freigegeben.

2.5 Vertragsverstöße
Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters jederzeit zurückzuholen, wenn es schuldhaft vertragswidrig genutzt wird. Bei nur geringfügigen Verstößen, die keinen Schaden oder Nachteil verursachen, erfolgt keine Rückholung.

3. Schadenmeldung und Fahrzeugdokumentation bei digitaler Übernahme (Digitalschlüssel)
Die folgenden Bestimmungen gelten ausschließlich für Mieter, die das Fahrzeug digital über den Digitalschlüssel übernehmen:

3.1 Dokumentationspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, vor der ersten Fahrt und bei Beendigung der Miete (vor dem Verriegeln) das Fahrzeug vollständig zu dokumentieren. Es sind mindestens folgende Aufnahmen erforderlich: Vier Aufnahmen der Ecken im Querformat (inkl. Kennzeichen) (vorne links, vorne rechts, hinten links, hinten rechts).

3.1.1 Übermittlung der Dokumentation
– Alle Fotos müssen in ausreichender Qualität (scharf, gut beleuchtet, vollständig) erstellt werden und das gesamte Fahrzeug deutlich zeigen. Auf den Aufnahmen muss das Fahrzeug vollständig erkennbar sein – Detailaufnahmen oder Teilansichten erfüllen die Dokumentationspflicht nicht. Unzureichende, verschwommene oder unvollständige Fotos werden nicht akzeptiert.
– Der Mieter ist verpflichtet, die vorgeschriebene Fotodokumentation ausschließlich über die dafür vorgesehene Funktion im Digitalschlüssel zu erstellen und zu übermitteln. Diese Fotos werden beim Erstellen automatisch mit Zeitstempel und Standortdaten versehen und dienen als primäre rechtlich anerkannte Dokumentation.
– Der Mieter kann zusätzlich für eigene Zwecke weitere Fotos außerhalb des Digitalschlüssels anfertigen, jedoch nur am gleichen Ort und zur gleichen Zeit wie die Digitalschlüssel-Dokumentation. Im Streitfall werden nur Fotos mit identischer Umgebung und erkennbar gleichem Zeitpunkt wie die Digitalschlüssel-Dokumentation als ergänzende Beweismittel berücksichtigt. Es wird empfohlen, diese zusätzlichen Fotos für mindestens 30 Tage nach Mietende aufzubewahren.

3.1.2 Überprüfung vor Fahrtantritt
Vor Fahrtantritt muss der Mieter das Fahrzeug außen und im Innenraum anhand des digitalen Schadensprotokolls im Digitalschlüssel prüfen und mit dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs vergleichen. Nicht dokumentierte Schäden sind unter Beifügung von Fotos über den Digitalschlüssel zu melden.

3.1.3 Zeitpunkt der Schadensmeldung
Entdeckte Schäden, die nicht im Schadensprotokoll vermerkt sind, müssen vor Beginn der Fahrt über den Digitalschlüssel gemeldet werden. Eine Meldung kann auch nach Einschalten der Zündung erfolgen, jedoch nur solange das Fahrzeug nachweislich nicht bewegt wurde und sich noch am ursprünglichen Übernahmestandort befindet. Der Digitalschlüssel erfasst hierbei automatisch den Standort. Schadensmeldungen nach dem ersten Bewegen des Fahrzeugs oder bei abweichendem Standort werden nicht mehr als Vorschäden anerkannt.

3.2 Verfahren bei Schadensmeldung durch Folgemieter
3.2.1 Meldet ein Folgemieter einen Schaden vor Fahrtantritt, der nicht im Schadensprotokoll vermerkt und durch den Vormieter nicht dokumentiert wurde, wird der Vormieter umgehend kontaktiert.
3.2.2 Der Vormieter hat innerhalb von 24 Stunden Gelegenheit, nachzuweisen, dass der Schaden bei seiner Rückgabe nicht vorhanden war. Als Nachweis dienen ausschließlich die über den Digitalschlüssel erstellten Foto- oder Videodokumente.
3.2.3 Kann der Vormieter nicht nachweisen, dass der Schaden bei seiner Rückgabe nicht vorhanden war, wird der Schaden dem Vormieter zugerechnet, und er haftet entsprechend der gebuchten Schutzpakete, mindestens jedoch in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts.
3.2.4 Bestreitet der Vormieter die Verursachung des Schadens, obliegt ihm die Beweislast für den schadensfreien Zustand bei Rückgabe.

3.3 Haftung und Schadenregulierung bei strittigen Fällen
3.3.1 Bei strittigen Schadensfällen zwischen aufeinanderfolgenden Mietern trägt derjenige Mieter die Kosten, der seine Dokumentationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
3.3.2 Haben beide Mieter ihre Dokumentationspflichten verletzt, werden die Kosten je zur Hälfte auf beide Mieter aufgeteilt, sofern keiner der Mieter das Gegenteil nachweisen kann.
3.3.3 Bei festgestelltem Schaden wird der entsprechende Selbstbehalt gemäß des gebuchten Schutzpakets zunächst von der hinterlegten Zahlungsmethode als Sicherheit einbehalten, bis die endgültige Schadenshöhe festgestellt wurde. Die tatsächliche Schadensabrechnung erfolgt nach vollständiger Ermittlung des Schadens.
3.3.4 In Streitfällen über die Schadenshöhe ist ein vom Vermieter eingeholter Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt maßgeblich.

3.4 Selbstbeteiligung bei digitaler Übernahme
Bei Schäden gelten die in § 8.2.1 dieser AGB festgelegten Selbstbeteiligungen entsprechend des vom Mieter gewählten Schutzpakets. Die Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten gemäß § 3.1 kann zum Verlust des Anspruchs auf Haftungsbegrenzung führen.

3.5 Obliegenheiten des Mieters im Schadensfall
Der Mieter verpflichtet sich, im Schadensfall alle erforderlichen Maßnahmen gemäß § 5 dieser AGB zu ergreifen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Ohne Unfallbericht / Polizeibericht haftet der Mieter vollumfänglich für die entstandenen Schäden.

4. Benutzung des Fahrzeugs
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und die geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere darf das Fahrzeug nicht verwendet werden:
– zur entgeltlichen Personen- und Transportbeförderung oder zur unerlaubten Weitervermietung
– zur gewerblichen Beförderung von Waren oder Gütern
– für Rennen, Wett-, Übungs- oder Testfahrten oder sonstige sportliche Veranstaltungen
– für den Transport von Tieren oder Gütern, die zu einer Beschädigung oder Verschmutzung des Wagens führen könnten
– von einer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehenden oder in irgendeiner Form nicht in einem gemäß den geltenden Vorschriften über den Zustand von Fahrzeuglenkern entsprechenden Person
– zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zum Ziehen von Gegenständen
– zur Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften

4.1 Zusätzliche Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von einer weiteren Person gefahren werden, wenn diese im Voraus vom Vermieter durch Eintragung im Mietvertrag oder digital bei der Buchung bzw. im Digitalschlüssel anerkannt wurde.

4.2 Vertragsstrafe bei nicht eingetragenen Fahrern
Wird das Fahrzeug von einer nicht eingetragenen Person gefahren, gilt Folgendes:
– Der Versicherungsschutz entfällt vollständig.
– Der Mieter haftet für sämtliche Schäden vollumfänglich und ohne Begrenzung durch eine Haftungsreduzierung.
– Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 95 € fällig, unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden ist.
– Diese Vertragsstrafe wird zusätzlich zu allen weiteren Schadensersatzforderungen erhoben und ist sofort zahlbar.

4.3 Fahrten ins Ausland
Fahrten ins Ausland sind nur zulässig, wenn eine entsprechende schriftliche Erlaubnis des Vermieters vorliegt. Wird eine solche Erlaubnis erteilt, trägt der Mieter die Verantwortung für die Einhaltung aller Zoll-, Einfuhr- und sonstigen Bestimmungen und haftet bei vom Mieter schuldhaft verhinderter Ersatzleistung durch die Versicherung oder bei bedingungsgemäß fehlendem Versicherungsschutz (z. B. asiatischer Teil der Türkei) für sämtliche Schäden am Fahrzeug und dessen Verlust, unabhängig von vereinbarten Haftungsreduktionen.

4.4 Weitere Bestimmungen
– Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.
– Ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters dürfen am Fahrzeug keinerlei Veränderungen oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, außer diese sind für den verkehrssicheren Betrieb unbedingt notwendig und der Vermieter ist nicht erreichbar.
– Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind Türen, Fenster und das Lenkradschloss stets verschlossen zu halten.
– Bei Fahrzeugen mit Diebstahlsicherung ist deren Verwendung zwingend vorgeschrieben.
– Der Mieter muss alle Vorkehrungen treffen, damit das Fahrzeug von Unbefugten nicht in Betrieb genommen werden kann.
Verstöße gegen diese Bestimmungen führen zur vollen Haftung des Mieters, auch über eine vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus.

4.5 Digitales Kontrollgerät / Smart Tacho 2
– Die Fahrzeuge (max. 3,5 t hzG, ohne Anhängerkupplung) sind nicht mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet. Grenzüberschreitende Fahrten, die einer gesetzlichen Tachographenpflicht unterliegen (gewerblicher Güterverkehr ab 2,5 t), sind strikt verboten.
– Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass Auslandsfahrten ausschließlich privat oder unter Nutzung legaler Befreiungen (z. B. 100-km-Handwerkerregelung ab eigener Betriebsstätte) erfolgen.
– Bei Verstößen erlischt jede Haftungsreduktion vollständig; der Mieter haftet für alle behördlichen Strafen sowie Bußgelder selbst und stellt den Vermieter komplett schad- und klaglos.

5. Unfall, Panne
Bei Eintritt eines Verkehrsunfalls hat sich der Mieter bzw. Lenker entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie den Bestimmungen dieses Vertrages zu verhalten. Insbesondere ist er verpflichtet:
– sofort anzuhalten
– Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Personen- oder Sachschadens zu treffen
– an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, Name und Anschrift aller beteiligten Personen und Zeugen, polizeiliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherer festzuhalten sowie dem Vermieter eine detaillierte, wahrheitsgetreue Unfalldarstellung samt Skizze (Unfallbericht) zu geben
– keine Schuld- oder Haftungserklärung abzugeben
– sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen und den Unfall unbedingt aufnehmen zu lassen, auch wenn kein Personenschaden eingetreten ist. Wird seitens der Polizei die Unfallaufnahme an Ort und Stelle verweigert, so kann ersatzweise Selbstanzeige erstattet werden. Auch diese hat unverzüglich zu erfolgen.
– bei Unfällen mit unbekannten Gegnern unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle Anzeige bzw. Selbstanzeige zu erstatten
– den Vermieter sofort telefonisch, per SMS, per WhatsApp oder, falls dies nicht möglich ist, schriftlich zu benachrichtigen und dessen Weisung abzuwarten
– Abschlepp- / Pannendienst zu kontaktieren, sofern das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist
– anschließend den Vermieter wieder zu kontaktieren; die Rückholung des Fahrzeuges wird organisiert
Rückholung der Personen ist im ÖAMTC/ARBÖ-Schutzbrief des Fahrzeuges nicht inkludiert, es empfiehlt sich daher, von Beginn der Reise an beim ÖAMTC/ARBÖ einen Schutzbrief abzuschließen (sofern nicht bereits vorhanden).
Der Mieter und ein eventuell ermächtigter Fahrer sind von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt. Wenn kein Unfallbericht / Polizeibericht vorhanden ist, ist der Mieter vollhaftend für die Schäden.

6. Benutzungsentgelte
Der Mieter verpflichtet sich, folgende Beträge für die Benutzung des Fahrzeuges an den Vermieter zu zahlen:

6.1 Die umseitig bzw. in den gültigen Preislisten angeführten Beträge, wobei der Vermieter berechtigt ist, diese direkt aus dem Mietvertrag oder auch nachträglich unter Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel zu verrechnen. Wird der Mietvertrag nicht durch den Mieter persönlich abgeschlossen, so haftet der für ihn Unterfertigende für die Beträge, sofern keine Vertretungsbefugnis vorliegt.

6.2 Kilometergebühren zu dem Satz, der für die von dem Fahrzeug während der Miete zurückgelegten Kilometer anwendbar ist. Zur Berechnung der Mietgebühr werden ausschließlich die Zahlen des Kilometerzählers zugrunde gelegt. Bei dessen Versagen werden die Kilometergebühren für die Entfernung berechnet, die sich für die zurückgelegte Strecke aus der Straßenkarte ergibt.

6.3 Tagesgebühren, Gebühren für die erweiterte Haftungsreduktion sowie die Nebenkosten zu den unten aufgeführten Sätzen.

6.4 Zustell- und Abholgebühren, wie unten aufgeführt. Sollte das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zurückgebracht werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, für den darüber hinausgehenden Zeitraum den Normaltarif in Rechnung zu stellen.

6.5 Alle anfallenden Steuern.

6.6 Alle Gebühren, Strafen und Kosten, die aufgrund von Verkehrsverstößen im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs während oder nach diesem Mietvertrag gegen den Mieter, den Vermieter oder das Fahrzeug verhängt werden, es sei denn, sie sind eindeutig auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen. In diesem Fall ist der Mieter dafür verantwortlich, das Nichtverschulden nachzuweisen. Für die Bearbeitung von Strafzetteln, Parkgebühren, Magistratsstrafen, Auskünften über den Fahrer usw. wird pro Fall eine Bearbeitungsgebühr von 35 € berechnet.

6.7 Alle Kosten, die dem Vermieter durch die rechtmäßige Durchsetzung fälliger Mietzahlungen entstehen, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren sowie Kosten für die Inkassobearbeitung durch ein lizenziertes Inkassobüro gemäß den Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gemäß BGBL 141/1996. Im Falle von Zahlungsverzug wird ausdrücklich eine Verzinsung des fälligen Betrags mit einem Verzugszinssatz von 12 % p. a., jedoch mindestens 5 € vereinbart.

6.8 Sollte der Mieter oder ein bevollmächtigter Fahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt sein, der zumindest teilweise auf Verschulden des Mieters oder des bevollmächtigten Fahrers zurückzuführen ist, ist der Vermieter nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug für den Rest der vereinbarten Mietdauer bereitzustellen. In einem solchen Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung der Mietgebühr.

6.9 Alle Kosten, die dem Vermieter für Reparaturen oder Ersatz aufgrund von Fahrzeugschäden (einschließlich Feuer, Glasbruch, Diebstahl oder Verlust des Fahrzeugs) entstehen, einschließlich Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Fahrzeugrückholung, Wertminderung, Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen usw., sofern den Mieter ein Verschulden trifft. Der Mieter hat gemäß § 1298 ABGB den Nachweis für sein mangelndes Verschulden bei Vertragsverletzung zu erbringen. Wenn die Versicherung aufgrund des Verschuldens des Mieters keinen Ersatz leistet, hat der Mieter die entstehenden Nachteile zu tragen.

6.10 Wenn das Fahrzeug gemäß den Mietvertragsbestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften genutzt wird, ist die Haftung des Mieters wie folgt beschränkt: Sie darf die in der Preisliste angegebene maximale Haftungssumme nicht überschreiten oder sich höchstens auf die in der gültigen Preisliste oder im Mietvertrag festgelegte Summe reduzieren, sofern der Mieter und der Vermieter im Voraus die erweiterte Haftungsbeschränkung vereinbart haben, wie durch die Unterschrift des Mieters an der dafür vorgesehenen Stelle des Mietvertrags oder durch die Auswahl des entsprechenden Schutzpakets im Online-Buchungsvorgang nachgewiesen wird. Diese Haftungsbeschränkung entfällt bei schuldhaften Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese Verstöße schadenursächlich waren oder den Ersatz durch die Versicherung verhindern. Die aufgelaufenen Mietkosten sowie alle Schadensersatzleistungen sind bei Rückgabe des Mietfahrzeugs sofort durch den Mieter zu zahlen.

6.11 Der Mieter ist sich bewusst, dass der Tarif „unbegrenzte Kilometer“ oder die stundenweise Anmietung nicht mit anderen Tarifen kombinierbar ist.

6.12 Tiere dürfen nur in dafür vorgesehenen Transportbehältern befördert werden. Bei Nichteinhaltung und dadurch entstandener Verschmutzung oder Tiergeruch im Fahrzeug wird eine Reinigungsgebühr ab 150,00 € berechnet.

6.13 Reinigung / Sonderreinigung
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in einem sauberen Zustand zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung im Innen- oder Außenbereich ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine pauschale Reinigungsgebühr in Rechnung zu stellen:
– Innenraumreinigung: 100 €
– Außenreinigung: 60 €
– Polsterreinigung (je Sitz): 80 €
Wird das Fahrzeug aufgrund starker Verschmutzung oder anhaltender Geruchsbelastung – insbesondere durch Rauchen, Tiertransporte, Lebensmittelreste, Feuchtigkeit oder verschüttete Flüssigkeiten – als unzumutbar für die nächste Vermietung eingestuft, kann zusätzlich eine professionelle Geruchsneutralisierung mittels Ozongerät durchgeführt werden. Die Kosten hierfür betragen pauschal 150 € und werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

Diese Sonderreinigungskosten werden zusätzlich zu etwaigen Vertragsstrafen, z. B. gemäß § 6.14, erhoben und von der hinterlegten Zahlungsmethode abgebucht. Der Vermieter wird den Mieter über jede Abbuchung informieren und auf Anfrage eine detaillierte Aufstellung der Kosten zur Verfügung stellen.

6.14 Rauchverbot und technische Überwachung im Fahrzeug
– Das Rauchen und/oder Verdampfen von Tabak, Tabakersatzstoffen oder vergleichbaren Substanzen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zigaretten, Zigarren, E-Zigaretten, Shishas, E-Shishas und Tabakerhitzer) ist in allen Mietfahrzeugen strengstens untersagt.
– Zur Überwachung dieses Verbots und zum Werterhalt der Flotte sind die Fahrzeuge mit technischer Sensorik zur Rauchdetektion ausgestattet. Diese Sensoren erfassen Partikel- und Schadstoffkonzentrationen im Innenraum.
– Bei Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 165 € fällig + Bearbeitungsgebühr . Diese Strafe wird für jeden einzelnen Verstoß, auch bei wiederholter Zuwiderhandlung, erhoben. Zusätzlich werden dem Mieter Sonderreinigungskosten gemäß § 6.13 sowie Reparaturkosten für Brandlöcher gemäß § 6.16 in Rechnung gestellt, insbesondere bei Geruchsbelastung oder Verunreinigung durch Rauch oder Verbrennungsrückstände.
– Für die Abwicklung jedes Verstoßes (Auswertung und Dokumentation der Sensordaten, Prüfung, Kommunikation und Abrechnung) wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 35 € pro Fall berechnet.
– Die Vertragsstrafe sowie etwaige Reinigungskosten werden von der hinterlegten Zahlungsmethode abgebucht.

6.15 Tankregelung
Das Fahrzeug ist mit dem gleichen Tankfüllstand zurückzugeben, wie es bei der Übernahme übergeben wurde. Wird diese Regelung nicht eingehalten, wird der fehlende Kraftstoff mit 3,60 € pro Liter berechnet und der entsprechende Betrag von der hinterlegten Zahlungsmethode abgebucht.

6.16 Brandlöcher und Hitzeschäden
– Entstehen im Fahrzeuginnenraum Brandlöcher, Schmorstellen oder sonstige Hitzeschäden – insbesondere durch unerlaubtes Rauchen, unsachgemäße Handhabung von Hitzequellen oder Feuer – haftet der Mieter für die vollen Reparatur- bzw. Austauschkosten.
– Diese Schäden gelten als sachliche Beschädigung und sind nicht durch pauschale Reinigungsgebühren oder Vertragsstrafen abgedeckt.
– Die Kosten werden nach Aufwand ermittelt und von der hinterlegten Zahlungsmethode abgebucht.

6.17 Schadensabwicklung und zusätzliche Kosten
Der Mieter ist verpflichtet, eine gültige Zahlungsmethode (Kredit- oder Debitkarte) zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung der Zahlungsmethode erklärt sich der Mieter einverstanden, dass folgende Kosten direkt von der hinterlegten Zahlungsmethode abgebucht werden können:
a) Im Falle eines vom Mieter verursachten Schadens: der maximale Selbstbehalt entsprechend der gewählten Versicherungsoption, bis die endgültige Schadenshöhe festgestellt wurde. Je nach tatsächlicher Schadenshöhe wird der entsprechende Betrag abgebucht. b) Zusätzlich gefahrene Kilometer über das vereinbarte Kontingent hinaus. c) Kosten für nicht aufgefüllten Kraftstoff bei Rückgabe des Fahrzeugs. d) Strafen, Bußgelder oder sonstige Gebühren, die während der Mietdauer entstanden sind. e) Reinigungskosten bei übermäßiger Verschmutzung. f) Vertragsstrafen.

6.18 Gebühren für erlaubte Auslandsfahrten
Bei genehmigten Fahrten ins Ausland fallen je nach Zielland folgende Gebühren an:
– Zone 1: 19,99 € (Deutschland, Schweiz, Liechtenstein)
– Zone 2: 49,99 € – 59,99 € (Zone 1 + Italien, Slowenien, Ungarn, Tschechien, Slowakei)
– Zone 3: 149,99 € – 179,99 € (Zone 2 + Niederlande, Portugal, Schweden, Frankreich, Luxemburg, Finnland, Dänemark, Belgien, Spanien)
Diese Gebühren dienen zur Deckung zusätzlicher Versicherungskosten und der Aktivierung der Satellitenortung für Fahrten außerhalb Österreichs. Die Gebühr wird bei der Buchung fällig, wenn eine Auslandsfahrt genehmigt wird.

6.19 Vertragsstrafe bei unerlaubten Auslandsfahrten
Bei Durchführung einer nicht genehmigten Auslandsfahrt wird zusätzlich zu den in 6.18 genannten Gebühren eine Vertragsstrafe in Abhängigkeit von der Zielregion erhoben:
– Zone 1: + 49 € Vertragsstrafe
– Zone 2: + 99 € Vertragsstrafe
– Zone 3: + 300 € Vertragsstrafe
– Andere Länder: + 700 € Vertragsstrafe (alle nicht explizit in Zone 1–3 genannten Länder)
Diese Vertragsstrafen gelten zusätzlich zu eventuellen anderen Gebühren oder Kosten, die durch die unerlaubte Auslandsfahrt entstehen können. Die genaue Zonenzuordnung der Länder kann bei der Mietbar Autovermietung erfragt werden. Die Vertragsstrafe wird von der hinterlegten Zahlungsmethode abgebucht.

6.20 Bearbeitung und Lagerung von Fundgegenständen
Werden vom Mieter oder Dritten Gegenstände im Fahrzeug zurückgelassen, übernimmt der Vermieter keine Haftung für deren Verlust oder Beschädigung (gemäß § 8.13). Der Vermieter ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet. Werden Gegenstände dennoch sichergestellt, gelten folgende Gebühren:
a) Bearbeitungsgebühr: Für die Erfassung, Einlagerung und Bereitstellung von Fundgegenständen wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Volumen der Gegenstände richtet:
Kleinteile und Standardgegenstände (z. B. Kleidung, Taschen, Elektronik, Handgepäck): pauschal 29 €
Sperrige Gegenstände und Großteile (z. B. Möbel, Kisten, Sportgeräte, Unrat): 79 € je angefangenem Kubikmeter (m³)
b) Lagergebühr für Großteile: Bei sperrigen Gegenständen (gemäß Punkt a, ab 1 m³) fällt zusätzlich zur volumenabhängigen Bearbeitungsgebühr eine Lagergebühr von 10 € pro Kalendertag an.
c) Aufbewahrungsfrist: Die maximale Aufbewahrungsdauer für lagergebührenpflichtige Gegenstände beträgt 1 Woche (7 Tage) ab Rückgabedatum des Fahrzeugs.
d) Entsorgung: Werden die Gegenstände nicht innerhalb der Frist von 7 Tagen abgeholt oder eine kostenpflichtige Rücksendung beauftragt, ist der Vermieter berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Mieters zu entsorgen oder zu verwerten.
e) Versand: Wünscht der Mieter eine Rücksendung, trägt er alle anfallenden Versand- und Verpackungskosten zusätzlich zu den oben genannten Gebühren. Der Versand erfolgt auf Risiko des Mieters.

7. Anzahlung und Kaution
Der Mieter ist verpflichtet, vor oder bei Mietbeginn als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution kann bis zur Höhe des Fahrzeugwertes zuzüglich der Mietkosten betragen, jedoch beträgt die Mindestkaution 300 €.

7.1 Die Kaution wird bei Mietbeginn auf der hinterlegten Debit- oder Kreditkarte blockiert. Ohne geleistete Kaution stellt der Vermieter das Fahrzeug nicht zur Verfügung. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen erfolgt nicht. Leistet der Mieter die Kaution nach Mietbeginn, wird das Fahrzeug für die restliche Mietzeit zur Verfügung gestellt.

7.2 Der Vermieter ist berechtigt, bestehende und fällige offene Forderungen aus dem Mietverhältnis aus dieser Kaution abzudecken.

7.3 Nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietfahrzeugs und Abschluss des finalen Checks wird die Blockierung der Kaution aufgehoben. Je nach Kreditinstitut kann dies 5 bis 10 Tage dauern, bei Einzelfällen bis zu 4 Wochen.

7.4 Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass alle in Punkt 6.17 aufgeführten Kosten von der hinterlegten Zahlungsmethode abgebucht werden können. Dies gilt auch für Kosten, die erst nach Beendigung des Mietverhältnisses festgestellt werden, wie z. B. Verkehrsstrafen oder nachträglich festgestellte Schäden.

  1. Versicherungsschutz 

8.1 Haftpflichtversicherung: Der Vermieter gewährt Versicherungsschutz im Rahmen der für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dieser Schutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflichtversicherung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssumme. 

8.2 Der Mieter wählt bei der Buchung selbst die Höhe der Selbstbeteiligung (Selbstbehalt) pro Schadensfall aus; bei mehreren Schadensfällen während einer Miete gilt ergänzend Punkt 8.2.2. Die Haftung des Mieters ist entsprechend der gewählten Option begrenzt, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die gewählte Selbstbeteiligung wird im Mietvertrag bzw. digital in der Buchung dokumentiert und ist im Schadensfall verbindlich.

 8.2.1 Selbstbeteiligung bei Online-Buchung:

Bei Online-Buchungen gelten abweichende Selbstbeteiligungen, die der Mieter auswählen kann:

PKW: ohne Extra-Schutz bis Fahrzeugwert, oder 850,00 €, oder 350,00 €, oder 150,00 €

Transporter: ohne Extra-Schutz bis Fahrzeugwert, oder 2.800,00 €, oder 1.300,00 €, oder 350,00 €

Der Mieter wählt die gewünschte Selbstbeteiligung bei der Online-Buchung aus. Die gewählte Selbstbeteiligung wird im Mietvertrag festgehalten und ist im Schadensfall maßgeblich.

8.2.2 Mehrere Schadensfälle und nachträgliches Upgrade:

Die gewählte reduzierte Selbstbeteiligung (PKW 350,00 € oder 150,00 €, Transporter 1.300,00 € oder 350,00 €) gilt für den ersten Schadensfall der Miete. Für jeden weiteren Schadensfall derselben Miete gilt die höchste in Punkt 8.2.1 genannte Selbstbeteiligungsstufe (PKW 850,00 €, Transporter 2.800,00 €). Als ein Schadensfall gilt jedes zeitlich und örtlich abgrenzbare Schadensereignis. Ohne Schutzpaket haftet der Mieter für jeden Schadensfall bis zum Fahrzeugwert. Der Mieter kann bis zur Übernahme des Fahrzeugs – beim Online-Check-in oder im Digitalschlüssel vor dem Start der Miete – ein höheres Schutzpaket wählen; der Aufpreis wird für die gesamte Mietdauer berechnet und von der hinterlegten Zahlungsmethode abgebucht. Ein Wechsel auf ein niedrigeres Schutzpaket ist nach der Buchung nicht möglich.

8.3 Hinterlegung des Selbstbehalts: Im Falle eines Schadens wird der entsprechende Selbstbehalt zunächst von der hinterlegten Zahlungsmethode als Sicherheit einbehalten, bis die endgültige Schadenshöhe festgestellt wurde. Die tatsächliche Schadensabrechnung erfolgt gemäß Punkt 6.17.

8.4 Haftungsreduktion: Durch Zahlung einer zusätzlichen Gebühr kann die Haftung des Mieters für Schäden am Mietfahrzeug infolge selbstverschuldeter, leicht fahrlässig verursachter Verkehrsunfälle, bei unbekanntem Gegner oder bei Naturkatastrophen wie Hagel, Überschwemmungen und Murenabgänge reduziert werden. Die genauen Konditionen und Beträge der Haftungsreduktion sind der aktuellen Preisliste zu entnehmen.

8.5 Ausschlüsse der Haftungsreduktion: Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Beschädigung von Fahrzeugaufbauten, Außenspiegeln sowie Reifen- und Felgenschäden ist mangels Versicherungsschutz eine Haftungsreduktion ausgeschlossen. Für solche Schäden haftet der Mieter bei Verschulden in vollem Umfang, wobei er den Nachweis über sein mangelndes Verschulden zu erbringen hat.

8.6 Bearbeitungsgebühr: Unabhängig von der Verschuldensfrage werden 49 € pro Schadensfall als Bearbeitungsgebühr verrechnet.

8.7 Insassenunfallversicherung: Eine Insassenunfallversicherung ist nicht in den Leistungen enthalten. Für alle den Beifahrern entstehenden Schäden haftet der Mieter.

8.8 Haftung bei Vertragsverstößen: Sollte der Mieter gegen die in Punkt 4 dieser AGB enthaltenen Verpflichtungen über die Behandlung, Verwendung und Beaufsichtigung des Fahrzeuges oder die in Punkt 5 dieser AGB enthaltenen Verpflichtungen über die Vorgangsweise bei Unfällen oder Pannen verstoßen, haftet der Mieter ohne die oben genannte Beschränkung für den gesamten dadurch entstandenen Schaden.

8.9 Unerlaubte Auslandsfahrten: Bei unerlaubten Auslandsfahrten können zusätzliche Kosten gemäß Punkt 6.19 anfallen, die ebenfalls von der hinterlegten Zahlungsmethode abgebucht werden. In diesen Fällen kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein oder gänzlich entfallen.

8.10 Abrechnung: Alle im Zusammenhang mit Schäden, Versicherungsleistungen und Selbstbehalten stehenden Beträge werden von der hinterlegten Zahlungsmethode des Mieters abgebucht. Der Vermieter informiert den Mieter über jede Abbuchung und stellt auf Anfrage eine detaillierte Aufstellung zur Verfügung.

8.11 Der Vermieter entscheidet allein, ob, wann und in welchem Umfang eine Reparatur durchgeführt wird. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Selbstbehalts sowie weiterer Schadensersatzbeträge besteht unabhängig davon, ob und wann eine Reparatur erfolgt. Ein Anspruch auf eine Reparaturbestätigung, Reparaturrechnung oder sonstige Nachweise einer durchgeführten oder geplanten Reparatur besteht nicht.

8.12 Obliegenheiten des Mieters: Der Mieter verpflichtet sich, im Schadensfall alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung der in Punkt 5 dieser AGB beschriebenen Verhaltensregeln bei Unfällen oder Pannen.

8.13 Haftungsausschluss des Vermieters: Der Vermieter haftet nicht für Schäden oder Verluste an Gegenständen, die vom Mieter oder anderen Personen im Mietfahrzeug zurückgelassen, aufbewahrt oder befördert werden.

9. Schlussbestimmung
Die eventuelle Nichtigkeit einzelner Punkte dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der restliche Vertragsinhalt bleibt demzufolge unverändert rechtsgültig. Gerichtsstand ist Dornbirn. Erfüllungsort ist Dornbirn.

10. Datenschutz
Wir verarbeiten Ihre Stammdaten, Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Finanzdaten sowie etwaige freiwillige Angaben ausschließlich zum Zweck der Reservierung sowie zum Abschluss und zur Erfüllung eines PKW-Mietvertrags. Darüber hinaus dienen sie Ihrer und unserer Sicherheit, beispielsweise zur Vermeidung von Zahlungsausfällen sowie zur Prävention von Eigentumsdelikten (insbesondere Betrug, Diebstahl, Unterschlagung). Ausführlichere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Datenschutz: www.mietbar.co/impressum-datenschutz.

 

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